Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 02.03.2017 — BGBl. II Nr. 54/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute02.03.2017 BGBl. II Nr. 54/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS-B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

02.03.2017BGBl. II Nr. 54/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei Aufgaben, von denen eine Aufgabe eine literarische Themenstellung zu beinhalten hat, schriftlich vorzulegen. Eine der Aufgaben ist zu wählen und vollständig zu bearbeiten. Jede der drei Aufgaben ist in zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Beide Teilaufgaben haben die Kompetenzbereiche „Inhaltsdimension“, „Textstruktur“, „Stil und Ausdruck“ sowie „normative Sprachrichtigkeit“ zu betreffen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitsumfang der beiden Teilaufgaben hat zirka 900 Wörter und die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.
  3. Absatz 3,Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

Im RIS seit

02.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Gesetzesnummer

20009819

Dokumentnummer

NOR40191432