Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 02.03.2017 — BGBl. II Nr. 54/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute02.03.2017 BGBl. II Nr. 54/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS-B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

02.03.2017BGBl. II Nr. 54/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte Aufgabenstellung, welche in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein kann, schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.
  2. Absatz 2,Jede Prüferin und jeder Prüfer hat zu jedem Themenbereich bei mehr als einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mindestens zwei kompetenzorientierte Aufgabenstellungen auszuarbeiten.
  3. Absatz 3,In den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Latein“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.
  4. Absatz 4,In den Prüfungsgebieten „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.

Schlagworte

Reproduktionsleistung

Im RIS seit

02.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Gesetzesnummer

20009819

Dokumentnummer

NOR40191441