Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Speichelvortestgeräteverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 61/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Schulung
§ 3.Paragraph 3,
Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich
auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung des Speichels gemäß § 5 Abs. 9a StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen undauf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung des Speichels gemäß Paragraph 5, Absatz 9 a, StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und
auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte
zu erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017
Dokumentnummer
NOR40191491