Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 65/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.201731.12.2022 BGBl. II Nr. 65/2017 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan – BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 65/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2024

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Überstunden

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter regelmäßig Überstunden zu leisten, so ist ein Ansuchen auf beabsichtigte Änderung der Einteilung dieser Überstunden aufgrund der familiären Verhältnisse und der daraus resultierenden Sorgepflichten innerhalb der Wochenarbeitszeit an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zu richten. Diese oder dieser hat die Änderung zu genehmigen, es sei denn, wichtige dienstliche oder unabwendbare gesetzliche Erfordernisse stehen dem entgegen oder die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hätte die Absicht, die Überstunden nicht nur an Arbeitstagen zu leisten.
  2. Absatz 2,Bei kurzfristiger Anordnung von Überstunden hat der Dienstgeber die familiäre Situation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen. Insbesondere hat er auf kurzfristige, nicht delegierbare Sorgepflichten, etwa die Pflege von Familienangehörigen, Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

10.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20009827

Dokumentnummer

NOR40191514