Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 65/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.201731.12.2022 BGBl. II Nr. 65/2017 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan – BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 65/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2024

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vertretung von Frauen in Kommissionen und Beiräten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Bei der Bestellung von Mitgliedern in Kommissionen und Beiräten ist der Frauenanteil bei Unterrepräsentation innerhalb von zwei Jahren ab Kundmachung dieser Verordnung zu erhöhen. Dies gilt nicht, soweit die Bestellung durch Wahl vorzunehmen ist.
  2. Absatz 2,Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Senaten, Kollegialorganen und Beiräten, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, B-GlBG vorzugehen. Vor der Bestellung von Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ist der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3,Bei neu einzurichtenden Kommissionen, Beiräten oder vergleichbaren entscheidenden oder beratenden Gremien hat der Dienstgeber im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit bei der Bestellung zu achten.
  4. Absatz 4,Überdies ist bei der Einrichtung, von Arbeits- oder Projektgruppen die geschlechterspezifische Ausgewogenheit zu gewährleisten. Ist dies aus sachlich gerechtfertigten Erwägungen nicht geboten, hat die entsendende Dienststelle dies der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen mitzuteilen und zu begründen.
  5. Absatz 5,Bei Einrichtungen gemäß Absatz eins bis 4 hat der Dienstgeber daran mitzuwirken, dass Frauen auch als Vorsitzende bestellt werden.
  6. Absatz 6,Bei der Einrichtung von Begutachtungskommissionen gemäß dem Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, ist bei der Bestellung der Mitglieder im Sinne von Paragraph 7, Absatz 2, AusG vorzugehen.

Schlagworte

Arbeitsgruppe

Im RIS seit

10.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20009827

Dokumentnummer

NOR40191519