Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2022 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 565/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.202231.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 565/2021 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2024
§ 301.01.201931.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 346/2019
§ 301.01.201731.12.2018 BGBl. II Nr. 65/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan – BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 565/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2024

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ziele

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
    1. Ziffer eins
      Der Frauenanteil an den im Ressortbereich des BMI dauernd Beschäftigten soll in all jenen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen erhöht werden, in denen eine Unterrepräsentation gemäß Paragraph 11, Absatz 2, B-GlBG gegeben ist. Das Erfordernis der beruflichen Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der im Ressortbereich des BMI festgestellten und in der Anlage wiedergegebenen Unterrepräsentation von Frauen. Gemäß Paragraph 11 a, B-GlBG ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 der Frauenanteil in der Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe A1/v1 um 1%, im Exekutivdienst um 0,5% anzuheben.
    2. Ziffer 2
      Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei Frauen und Männern soll sichergestellt sowie die Förderung der Akzeptanz für die Inanspruchnahme von Elternkarenzurlaub und Teilzeitbeschäftigung für die Betreuung von Kindern, insbesondere auch durch Männer, angestrebt werden.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber hat bei allen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf den Frauenanteil Einfluss nehmen, etwa bei Aufnahmen, planstellenreduzierenden Maßnahmen, Überstellungen in höhere Verwendungen, Funktionsbesetzungen, Organisationsänderungen oder Entsendungen, das Ziel des Absatz eins, Ziffer eins, zu beachten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 565/2021

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

21.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20009827

Dokumentnummer

NOR40240146