Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 65/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.201731.12.2022 BGBl. II Nr. 65/2017 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan – BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 65/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2024

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Würde von Bediensteten am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen, insbesondere Mobbing, Belästigung, sexuelle Belästigung sowie herabwürdigende Äußerungen und Vorgangsweisen, sind nicht zu tolerieren. Der Dienstgeber hat sämtliche zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um Verhaltensweisen, welche die Menschenwürde verletzen, zu vermeiden. Fälle solcher Verhaltensweisen sind vertraulich zu behandeln.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber hat darauf hinzuwirken, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Falle der Erhebung einer Beschwerde wegen Verhaltensweisen, welche die Menschenwürde verletzen, keine Benachteiligung oder sonstige ungerechtfertigte Folgeerscheinungen, insbesondere Diskreditierungen, erfährt. Um dies zu gewährleisten, tragen insbesondere Führungs- und Ausbildungsverantwortliche die Verpflichtung zur Vorbildwirkung. Sie haben auf die Einhaltung dieses Prinzips in ihrem Verantwortungsbereich bewusst zu achten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen.

Schlagworte

Führungsverantwortliche, Führungsverantwortlicher

Im RIS seit

10.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20009827

Dokumentnummer

NOR40191507