Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan – BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 65/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
2. Abschnitt
Allgemeine Förderungsmaßnahmen
Auswahlverfahren
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,In Bewerbungsgesprächen sind rollenspezifische und selbst auch nur auf eine indirekte Diskriminierung hinauslaufende Fragestellungen unzulässig. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Beurteilungskriterien herangezogen werden, die sich an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.
(2)Absatz 2,Bewerbungen von karenzierten Bediensteten oder von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst sind gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen. Die in einer Karenz erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen sind entsprechend zu würdigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024
Dokumentnummer
NOR40191508