Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 65/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.201731.12.2022 BGBl. II Nr. 65/2017 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan – BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 65/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2024

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aus- und Weiterbildung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des Gebotes der Förderung durch Aus- und Weiterbildung der Bediensteten hat der Dienstgeber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtzeitig über Ausbildungsmöglichkeiten zu informieren, so dass diesen entsprechende Dispositionsmöglichkeiten offen stehen. Auf Wunsch hat er Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – soweit diese der jeweiligen Zielgruppe entsprechen – zu Ausbildungsveranstaltungen zu entsenden, sofern der geordnete Dienstbetrieb ohne sie aufrechterhalten werden kann.
  2. Absatz 2,Die Dienstvorgesetzten haben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach Möglichkeit Dienstzeitänderungen zu gewähren.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist auch den teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu ermöglichen, insbesondere wenn sie sorgepflichtig sind.
  4. Absatz 4,Der Dienstgeber hat bei der Organisation, insbesondere bei der zeitlichen und örtlichen Durchführung von internen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, eine Teilnahmemöglichkeit von sorgepflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu berücksichtigen, indem etwa auf Schulbeginn, größtmögliche Erreichbarkeit von Veranstaltungsorten und flexible Veranstaltungszeiten Bedacht genommen wird. Bei Bedarf ist eine größtmögliche Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Kinderbetreuungsmöglichkeit zu gewähren.
  5. Absatz 5,Die erfolgreiche Absolvierung von E-learning Programmen ist in der Personalverwaltung elektronisch zu erfassen. Der nachgewiesene Fortbildungswille ist bei Bewerbungen zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Es ist die Möglichkeit zu schaffen, eine begonnene Ausbildung ohne Verlust der bisher erworbenen Ausbildungszeit fortzusetzen, etwa durch Kursfortsetzungen oder die Ermöglichung der nachträglichen Ablegung von Teilprüfungen.

Schlagworte

Ausbildung, Ausbildungsmaßnahme, Ausbildungsveranstaltung

Im RIS seit

10.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20009827

Dokumentnummer

NOR40191510