Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.02.2017 bis 31.01.2018 — BGBl. II Nr. 66/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.02.201731.01.2018 BGBl. II Nr. 66/2017 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 56/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erklärung des KV für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österr. Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2017BGBl. II Nr. 66/2017

Außerkrafttretensdatum

31.01.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 56/2018

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2018,

Text

Satzung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ)
S 1/2017/XXII/96/1

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
    • Strichaufzählung
      öffentlich-rechtliche Einrichtungen
    • Strichaufzählung
      Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
    • Strichaufzählung
      Rettungs- und Sanitätsdienste
    • Strichaufzählung
      Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime)
    • Strichaufzählung
      selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen
    • Strichaufzählung
      Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter)
  2. Litera b
    Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg
  3. Litera c
    Persönlich: alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/innen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.

Ausgenommen sind
  • Strichaufzählung
    Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/innen, die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäftigt werden,

  • Strichaufzählung
    Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der (Re-)Integration von Arbeitnehmer/innen in den Arbeitsmarkt begründet werden, soweit diese Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert werden; dies gilt insbesondere auch für Arbeitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung.
    Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für ab dem 1. Jänner 2007 begründete Arbeitsverhältnisse von Transitmitarbeiter/innen zu Arbeitgeber/innen, soweit diese Arbeitgeber/innen keinem Kollektivvertrag unterworfen sind, die im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-)Integration arbeiten, diese Transitmitarbeiter/innen verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert sind.
    Ab 1. Jänner 2015 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch nicht für niederschwellig, fallweise Beschäftigte (Personen, die durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP, AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind oder noch nicht erreicht werden können), die im Rahmen von Sozial-ökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielsetzung der Integration arbeiten, in denen niederschwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert sind.
    Für diese nicht ausgenommenen Arbeitsverhältnisse gilt die gegenständliche Satzungserklärung, soweit sie sich auf die Paragraphen eins, 3, 4, Absatz eins, und 3 bis 6, Paragraphen 6, 7, 9,, Paragraph 10, Absatz eins, bis 6, Paragraphen 11, 13, 15, 26, 27, 28, 37, 40, und 41 Ziffer eins, des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags bezieht.

  • Strichaufzählung
    Arbeitsverhältnisse, die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversicherungsträger/SV, Sozialministeriumservice/SMS, etc.) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben.

  • Strichaufzählung
    (Ferial-)Praktikant/innen sowie Volontäre/Volontärinnen. Volontär/in ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)Praktikant/in ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.

Ausgenommen sind weiters Arbeitnehmer/innen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 Arbeitsverfassungsgesetz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, Arbeitszeitgesetz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Arbeitsruhegesetz und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Arbeiterkammergesetz 1992, soweit sich die Satzungserklärung auf die Paragraphen 4, bis 12, 14, 15 und 19 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags bezieht.

Darüber hinaus sind noch Arbeitnehmer/innen ausgenommen, die als Geschäftsführer/innen ge-mäß GmbHG (mit Vertretungsbefugnis nach Paragraph 15, GmbHG) bzw. als Geschäftsführer/innen von großen Vereinen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Vereinsgesetz beschäftigt sind, soweit sich die Sat-zungserklärung auf die Paragraphen 4, bis 12, 14, 15, 19, 28 und 29 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertra-ges bezieht.

Schlagworte

Privatkinderkrippe, Privathort, Sozialunternehmen, Heilbadeanstalt, Kuranstalt, Rettungsdienst, Aktivierungsmaßnahme, Betreuungsmaßnahme, Beratungsmaßnahme, Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin, Transitmitarbeiterin, Praktikantin, Volontärin, Praktikantin, Geschäftsführerin

Im RIS seit

14.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20009828

Dokumentnummer

NOR40191529