Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Mehrkosten für Patientinnen und Patienten gemäß § 43 KAKuGMehrkosten für Patientinnen und Patienten gemäß Paragraph 43, KAKuG
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Mehrkosten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 (§§ 43 und 55 Z 3 KAKuG) sind die Kosten der zum Zweck der Einbeziehung in den Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universitäten ärztlich verordneten zusätzlichen Untersuchungen und Therapie-Maßnahmen sowie allenfalls längerer stationärer Aufenthalte, welche über die auf Grund der konkreten Behandlungsbedürftigkeit notwendigen Untersuchungen und therapeutischen Maßnahmen bzw. Behandlungsdauer für die betreffenden Patientinnen oder Patienten hinausgehen und nicht durch Leistungen von deren gesetzlicher Krankenversicherung abgedeckt sind.Mehrkosten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraphen 43 und 55 Ziffer 3, KAKuG) sind die Kosten der zum Zweck der Einbeziehung in den Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universitäten ärztlich verordneten zusätzlichen Untersuchungen und Therapie-Maßnahmen sowie allenfalls längerer stationärer Aufenthalte, welche über die auf Grund der konkreten Behandlungsbedürftigkeit notwendigen Untersuchungen und therapeutischen Maßnahmen bzw. Behandlungsdauer für die betreffenden Patientinnen oder Patienten hinausgehen und nicht durch Leistungen von deren gesetzlicher Krankenversicherung abgedeckt sind.
(2)Absatz 2,Der Berechnung dieser Mehrkosten werden die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die tatsächlich entstandenen Kosten zu Grunde gelegt.
(3)Absatz 3,Werden Patientinnen und Patienten ohne zusätzliche Untersuchungen und Therapie-Maßnahmen und ohne längeren stationären Aufenthalt (Abs. 1) in den Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universität einbezogen, sind dem Rechtsträger der Krankenanstalt dafür lediglich allfällige Mehrkosten im Sinne der §§ 6 und 8 Abs. 3 zu ersetzen.Werden Patientinnen und Patienten ohne zusätzliche Untersuchungen und Therapie-Maßnahmen und ohne längeren stationären Aufenthalt (Absatz eins,) in den Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universität einbezogen, sind dem Rechtsträger der Krankenanstalt dafür lediglich allfällige Mehrkosten im Sinne der Paragraphen 6 und 8 Absatz 3, zu ersetzen.
(4)Absatz 4,Die Aufnahme oder die Verlängerung des stationären Aufenthaltes von Personen ausschließlich zwecks Einbindung in den Lehr- und Forschungsbetrieb (Abs. 1) bedarf auch der ausdrücklichen Zustimmung des Rektorats.Die Aufnahme oder die Verlängerung des stationären Aufenthaltes von Personen ausschließlich zwecks Einbindung in den Lehr- und Forschungsbetrieb (Absatz eins,) bedarf auch der ausdrücklichen Zustimmung des Rektorats.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
NOR40191581