Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
KLRV Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 281/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 10.Paragraph 10,
Als Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 ist der auf die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden entfallende Anteil der Aufwendungen gemäß § 3 Z 5 bis 8 URAV anzusetzen. Die Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Freiflächen sind als Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden anzusetzen. Als Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist der auf die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden entfallende Anteil der Aufwendungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5 bis 8 URAV anzusetzen. Die Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Freiflächen sind als Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280745