Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
KLRV Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Kostenstellenrechnung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Kostenstellen sind von den Universitäten nach organisatorischen, funktionalen, räumlichen, verantwortungsspezifischen oder abrechnungstechnischen Gesichtspunkten zu bilden.
(2)Absatz 2,In der Kostenstellenrechnung sind Haupt- und Hilfskostenstellen zu definieren:
Hauptkostenstellen sind Kostenstellen, die unmittelbar an der Erbringung der Leistungen gemäß § 16 beteiligt sind.Hauptkostenstellen sind Kostenstellen, die unmittelbar an der Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 16, beteiligt sind.
Hilfskostenstellen sind Kostenstellen, die Leistungen, gegebenenfalls über andere Hilfskostenstellen, für Hauptkostenstellen erbringen und damit der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Hauptkostenstellen dienen.
Schlagworte
Hauptkostenstelle
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR40191607