Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
KLRV Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Kostenartenrechnung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Als primäre Kostenarten sind die folgenden Kostenartengruppen zu verwenden:
Mieten und Abschreibungen für Gebäude,
Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten der Gebäude,
(2)Absatz 2,Die sekundären Kostenarten entstehen durch die Verrechnungen innerhalb der Kosten- und Leistungsrechnung. Es muss zumindest eine sekundäre Kostenart mit der Bezeichnung „Dienstleistungen, Universitätsmanagement und Bibliotheken“ verwendet werden.
Schlagworte
Bewirtschaftungskosten, Kostenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR40191599