Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Titel I – Zuständige Behörden, Grenzgebiete und BegriffsbestimmungTitel römisch eins – Zuständige Behörden, Grenzgebiete und Begriffsbestimmung
Artikel 1
Zuständige Behörden
Die für die Durchführung dieses Vertrages zuständigen Behörden sind:
auf Seiten der Republik Österreich:
Der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Bezirksverwaltungsbehörden; in Angelegenheiten der Straßenpolizei, die Landesregierungen, Landespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden;
Seiten der Italienischen Republik:
die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
NOR40191671