Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.04.2017 BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. III Nr. 47/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Titel römisch drei – Besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit

Artikel 11

Grenzüberschreitende Observation

  1. Ziffer eins
    Nach Maßgabe des Artikels 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens und der jeweiligen nationalen Regelungen sind Beamte der einen Partei nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde der anderen Partei befugt, die grenzüberschreitende Observation:
    • Strichaufzählung
      einer Person, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat oder einer Straftat beteiligt zu sein, die zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls führen kann, oder, falls erforderlich,
    • Strichaufzählung
      einer Person, von der auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie zur Identifizierung oder Auffindung der erstgenannten Person führen kann,
    auf dem gesamten Hoheitsgebiet der anderen Partei, fortzusetzen.
  2. Ziffer 2
    Die grenzüberschreitende Observation in dringenden Fällen nach Artikel 40 Absatz 2 Schengener Durchführungsübereinkommen ist für die in Artikel 40 Absatz 7 Schengener Durchführungsübereinkommen genannten Straftaten zulässig, wenn um eine vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden nicht ersucht werden konnte. In diesen Fällen ist der Grenzübertritt unverzüglich folgenden Behörden der anderen Partei bekanntzugeben, und zwar:
    auf Seiten der Republik Österreich:
    • Strichaufzählung
      der Generaldirektion für die Öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres;
    auf Seiten der Italienischen Republik:
    • Strichaufzählung
      der Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation.
    Änderungen der vorgenannten Zuständigkeiten werden der zuständigen Behörde der anderen Partei schriftlich mitgeteilt.
  3. Ziffer 3
    Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191681