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Art. 33

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute01.04.2017 BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. III Nr. 47/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 33

Expertenkonsultationen und Beilegung von Streitigkeiten

  1. Ziffer eins
    Jede Partei kann ein Zusammentreffen von Experten der Parteien zur Lösung von Fragen bezüglich der Anwendung dieses Vertrages und zur Vorlage von auf die Entwicklung der Kooperation gezielten Vorschlägen verlangen.
  2. Ziffer 2
    Streitigkeiten, die über Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages entstehen sollten, werden durch Verhandlungen und gemeinsame Beratungen zwischen den Parteien geschlichtet.
  3. Ziffer 3
    Falls erforderlich, können die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten zuständigen Behörden der Parteien Treffen und Besprechungen abwechselnd in Österreich und in Italien organisieren, um die Entwicklung der Zusammenarbeit zu bewerten und deren Wirksamkeit zu steigern.
  4. Ziffer 4
    Die Kosten für die Sitzungen trägt die empfangende Partei. Die Reise- und Unterkunftskosten für Delegationsmitglieder werden durch die entsendende Partei übernommen.

Schlagworte

Reisekosten

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191703