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Art. 9

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.04.2017 BGBl. III Nr. 47/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2017,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. III Nr. 47/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 9

Durchführung der Ersuchen

  1. Ziffer eins
    Die ersuchte Behörde ergreift alle zur Gewährleistung einer umgehenden und vollständigen Durchführung der Ersuchen geeigneten Maßnahmen.
  2. Ziffer 2
    Die ersuchende Behörde wird über jeglichen Umstand, der die Durchführung des Ersuchens verhindert oder eine beträchtliche Verzögerung verursacht, unverzüglich informiert.
  3. Ziffer 3
    Fällt die Durchführung des Ersuchens nicht unter die Befugnisse der ersuchten Behörde, teilt sie dies der ersuchenden Behörde unverzüglich mit und leitet das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
  4. Ziffer 4
    Die ersuchte Behörde darf um die Erteilung aller Auskünfte ersuchen, die zur angemessenen Durchführung des Ersuchens erforderlich sind.
  5. Ziffer 5
    Die ersuchte Behörde benachrichtigt so bald wie möglich die ersuchende Behörde hinsichtlich der Ergebnisse der Durchführung des Ersuchens.

Im RIS seit

23.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

20009838

Dokumentnummer

NOR40191679