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§ 19 KHV

Fassungen
ab 15.04.2017 — BGBl. II Nr. 82/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute15.04.2017 BGBl. II Nr. 82/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

15.04.2017BGBl. II Nr. 82/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KHV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Erkennungsmarkierung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Eine Erkennungsmarkierung muss innerhalb der Endanflug- und Startfläche und zwar in der Mitte der Endanflug- und Startfläche, ausgenommen in Verbindung mit Start- und Landepistenbezeichnungsmarkierungen, aufgebracht werden.
  2. Absatz 2,Eine Erkennungsmarkierung ist in Form eines rotes H auf einem weißen Kreuz mit einer Kreuz-Kantenlänge von 3 m anzubringen. Das H hat eine Höhe von 3 m, eine Breite von 1,8 m und eine Strichstärke von 0,4 m aufzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Erkennungsmarkierung ist so auszurichten, dass der Querbalken des H rechtwinkelig zu den festgelegten An- und Abflugrichtungen liegt. Auf erhöhten Landeplätzen muss der Querbalken auf oder parallel zu der Halbierungslinie des hindernisfreien Sektors liegen. Wenn der erhöhte Landeplatz von mehr als zwei Seiten auf festgelegten An- und Abflugrichtungen angeflogen werden kann, so ist das H auf die bevorzugten An- und Abflugrichtungen auszulegen.

Hubschrauberlandeplatz-Erkennungsmarkierung in Verbindung mit einem Krankenhauskreuz

Schlagworte

Endanflugfläche, Startpistenbezeichnungsmarkierung, Anflugrichtung

Im RIS seit

24.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

20009839

Dokumentnummer

NOR40191729