Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 82/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
2. Abschnitt
Mindestanforderungen
Generelle Planungsgrundsätze
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Krankenhaus-Hubschrauberflugplätze müssen für den jeweiligen Referenzhubschrauber sowie die anzuwendenden Flugleistungsanforderungen dimensioniert werden. Die jeweiligen Ausmaße sind in der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 80b LFG festzulegen.Krankenhaus-Hubschrauberflugplätze müssen für den jeweiligen Referenzhubschrauber sowie die anzuwendenden Flugleistungsanforderungen dimensioniert werden. Die jeweiligen Ausmaße sind in der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 80 b, LFG festzulegen.
(2)Absatz 2,Auf Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen sind die Richtung und Anzahl der Pisten, bei mehr als zwei An- und Abflugrichtungen zumindest die Anzahl jener der bevorzugten Richtungen, soweit wie möglich in der vorherrschenden Hauptwindrichtung festzulegen. Werden für einen Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz zwei An- und Abflugflächen festgelegt, so müssen die Mittellinien der An- und Abflugflächen mindestens 150° zueinander angeordnet werden.
(3)Absatz 3,Dem Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 80b LFG sind aussagekräftige Unterlagen über den Standort (zB die Hauptwindrichtung, Hindernisse, Lärmimmissionen), die geplanten An- und Abflugverfahren, den Referenzhubschrauber sowie die geplante Tragfähigkeit der Endanflug- und Startfläche beizufügen.Dem Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 80 b, LFG sind aussagekräftige Unterlagen über den Standort (zB die Hauptwindrichtung, Hindernisse, Lärmimmissionen), die geplanten An- und Abflugverfahren, den Referenzhubschrauber sowie die geplante Tragfähigkeit der Endanflug- und Startfläche beizufügen.
Schlagworte
Anflugrichtung, Anflugfläche, Anflugverfahren, Endanflugfläche
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
NOR40191717