Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 82/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Endanflug- und Startfläche (FATO) bei einem erhöhten Landeplatz
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ein erhöhter Landeplatz muss mindestens eine Endanflug- und Startfläche haben.
(2)Absatz 2,Die Endanflug- und Startfläche muss hindernisfrei sein.
(3)Absatz 3,Die Größe der Endanflug- und Startfläche muss, unabhängig von der höchstzulässigen Abflugmasse, mindestens einem Kreis mit einem Durchmesser der Größe des Hubschraubers (D) entsprechen, jedoch dürfen, ohne Berücksichtigung allfälliger Korrekturfaktoren für Temperatur und Höhe oder Wind,
15 m als Kreisdurchmesser oder
15 m Kantenlänge bei einem Rechteck
nicht unterschritten werden.
(4)Absatz 4,Die Neigungen der Endanflug- und Startfläche müssen ausreichend groß sein, um Ansammlungen von Wasser an der Oberfläche zu vermeiden, dürfen jedoch 2 % in jeder Richtung nicht überschreiten.
(5)Absatz 5,Die gesamte Oberfläche der Endanflug- und Startfläche muss den Auswirkungen des Rotorabwindes standhalten und soweit wie möglich frei von Unregelmäßigkeiten sein, die sich nachteilig auf Start oder Landung auswirken könnten sowie über eine ausreichende Tragfähigkeit verfügen. Bei der Bemessung der ausreichenden Tragfähigkeit ist mindestens ein Startabbruch bei höchstzulässiger Abflugmasse des Referenzhubschraubers bei Betrieb in der jeweils anwendbaren Flugleistungsklasse anzusetzen. Bei Betrieb in der Flugleitungsklasse 1 kann sich die Bemessung auf die höchstzulässige Abflugmasse beschränken, bei Betrieb in der Flugleistungsklasse 2 sind entsprechende statische Gutachten zugrunde zu legen, wobei zumindest die doppelte höchstzulässige Abflugmasse anzusetzen ist. Weiters muss die Oberfläche der Endanflug- und Startfläche so gestaltet sein, dass notwendige Bodeneffekte entstehen können.
Schlagworte
Endanflugfläche
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
NOR40191719