Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verantwortliche Personen im Bergbau 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Text
Anlage 3
zu § 24 und § 41 Abs. 7Anlage 3, zu Paragraph 24 und Paragraph 41, Absatz 7
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung
von Betriebsleitern und BetriebsaufsehernNachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung, von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern
Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 5 Z 2, § 6 Z 2 und § 8 Z 2 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Ziffer 2,, Paragraph 6, Ziffer 2 und Paragraph 8, Ziffer 2, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Allgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
Rohstoffgewinnung ober und unter Tage,
Geotechnik und Tunnelbau,
Aufbereitung und Veredelung,
Vermessungs- und Markscheidewesen.
Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 5 Z 1, § 6 Z 1, § 7 und § 8 Z 1 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins,, Paragraph 6, Ziffer eins,, Paragraph 7 und Paragraph 8, Ziffer eins, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Allgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
Erdöl- und Erdgasgewinnung,
Lagerstättenphysik und Lagerstättentechnik,
Erdölmaschinenkunde und Rohrleitungsbau,
Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 9 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 9, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Konstruktiver Ingenieurbau und Baustatik,
Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 10 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 10, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Allgemeiner Maschinenbau,
Wärmetechnik und Ofenbau.
Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 11 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 11, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
Elektrotechnische Grundlagen,
Elektrotechnik und Informationstechnik,
Montanmaschinenwesen-Automatisierungstechnik,
Automatisierungstechnik und Mechatronik,
Informations- und Kommunikationstechnik,
Mikroelektronik und Schaltungstechnik.
Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 41 Abs. 5 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Betrieb erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 41, Absatz 5, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Betrieb erforderlich sind:
Allgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
Vermessungs- und Markscheidekunde (Bergbaukartenwerk).
Schlagworte
Vermessungswesen, Erdölgewinnung, Informationstechnik, Vermessungskunde
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192031