Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verantwortliche Personen im Bergbau 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Einschlägige Lehranstalt – Aufsuchungstätigkeiten
§ 12.Paragraph 12,
Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten
bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen:
Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
bei anderen Aufsuchungstätigkeiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik
Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
NOR40191990