Rechtstracker.at

§ 22 VPB-V 2017

Fassungen
ab 05.04.2017 — BGBl. II Nr. 96/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute05.04.2017 BGBl. II Nr. 96/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

05.04.2017BGBl. II Nr. 96/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VPB-V 2017

Index

58/01 Bergrecht

Text

Einschlägiger Lehrberuf

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf gilt, sofern das Berufsbild des Lehrberufes mit dem überwiegenden Aufgabenbereich der bestellten Person verwandt ist, eine abgeschlossene Ausbildung in einem in Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Lehrberuf.
  2. Absatz 2,Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten oder überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer.

Im RIS seit

04.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20009843

Dokumentnummer

NOR40192000