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§ 31 VPB-V 2017

Fassungen
ab 05.04.2017 — BGBl. II Nr. 96/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute05.04.2017 BGBl. II Nr. 96/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

05.04.2017BGBl. II Nr. 96/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VPB-V 2017

Index

58/01 Bergrecht

Text

3. Abschnitt
Praktische Verwendung

Art und Dauer der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

Paragraph 31,

Für die Leitung und technische Aufsicht von Bergbaubetrieben ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges als jenem, für welchen die Leitung oder technische Aufsicht übernommen werden soll, nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den Paragraphen 5 bis 11 und 23 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein.

Im RIS seit

04.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20009843

Dokumentnummer

NOR40192009