Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschleunigte Zustellung von bei bestimmten Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Reisepässen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ein Antragsteller kann vorbehaltlich § 2 im Zuge der Beantragung eines Reisepasses bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des beantragten Reisepasses wünscht.Ein Antragsteller kann vorbehaltlich Paragraph 2, im Zuge der Beantragung eines Reisepasses bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des beantragten Reisepasses wünscht.
(2)Absatz 2,Die beschleunigte Zustellung im Sinne des Abs. 1 erfolgt auf Gefahr des Antragstellers.Die beschleunigte Zustellung im Sinne des Absatz eins, erfolgt auf Gefahr des Antragstellers.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192136