Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergabe von Studienabschluss-Stipendien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/13 Studienförderung
Text
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
Zur Förderung der Studienabschlussphase werden ordentlichen Studierenden, die an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, genannten Bildungseinrichtung studieren und sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden, nach Maßgabe des § 52b des Studienförderungsgesetzes sowie der folgenden Bestimmungen Studienabschluss-Stipendien gewährt. Zur Förderung der Studienabschlussphase werden ordentlichen Studierenden, die an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Bildungseinrichtung studieren und sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden, nach Maßgabe des Paragraph 52 b, des Studienförderungsgesetzes sowie der folgenden Bestimmungen Studienabschluss-Stipendien gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192140