Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergabe von Studienabschluss-Stipendien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/13 Studienförderung
Text
Aufgabe der Berufstätigkeit
§ 3.Paragraph 3,
Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist die Aufgabe jeder Berufstätigkeit ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung. Unter Aufgabe der Berufstätigkeit ist auch eine Karenzierung zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192142