Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/13 Studienförderung
Text
Wegzeit
§ 2.Paragraph 2,
Die Wegzeit umfasst
die Gehzeit zwischen dem Elternwohnsitz und der nächstgelegenen Haltestelle des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei ein Fußweg von mehr als 2.000 m nicht zumutbar ist, und
die Fahrzeit (einschließlich allfälliger Umstiegszeiten) mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zwischen der zum Elternwohnsitz nächstgelegenen Haltestelle und der nach Anlage 1 maßgeblichen Haltestelle am Studienort. Sind Studienorte nicht in der Anlage 1 genannt, ist der (Haupt-) Bahnhof oder eine zentrale Haltestelle des öffentlichen Verkehrs heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192294