Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abfallbehandlungspflichten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anforderungen an die Behandlung von Bleibatterien in Behandlungsanlagen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Bleibatterien sind getrennt von allen anderen Batterien zu behandeln. Bei der Behandlung von Bleibatterien sind Blei und Kunststoff nachweislich in entsprechender Reinheit zurückzugewinnen, um sie stofflich verwerten zu können. Der Bleigehalt in den zurückgewonnenen Kunststofffraktionen darf 500 mg/kg Trockenmasse für die stoffliche Verwertung, ausgenommen für den Einsatz als Reduktionsmittel in Bleihütten, nicht übersteigen. Die Einhaltung des Grenzwertes ist einmal pro Jahr nachzuweisen. Der Nachweis ist der Anlagengenehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(2)Absatz 2,Bei der Behandlung sind Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Bleiemissionen vorzusehen. Frei vorliegende Schwefelsäure ist zu verwerten.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40192389