Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abfallbehandlungspflichten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Entfernen von Stoffen, Gemischen und Bauteilen (Schadstoffentfrachtung)
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Stoffe, Gemische und Bauteile gemäß Z 1 bis 9, Z 11 bis 14, Z 18 und Z 19 sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Gemische und Bauteile gemäß Z 10 und Z 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln:Die Stoffe, Gemische und Bauteile gemäß Ziffer eins bis 9, Ziffer 11 bis 14, Ziffer 18 und Ziffer 19, sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Gemische und Bauteile gemäß Ziffer 10 und Ziffer 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln:
PCB-haltige Kondensatoren;
quecksilberhaltige Bauteile, zB Schalter, Lampen für Hintergrundbeleuchtung;
Leiterplatten von Mobiltelefonen generell und von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 cm2;
Tonerkartuschen für flüssige und pastöse Toner und für Farbtoner;
Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;
Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern („Refractory Ceramic Fibres“, Index-Nr. 650-017-00-8) gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1221, ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 10, enthalten;Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern („Refractory Ceramic Fibres“, Index-Nr. 650-017-00-8) gemäß Anhang römisch sechs Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1221, Amtsblatt Nummer L 197 vom 25.07.2015 Seite 10, enthalten;
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW);
Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;
externe elektrische Leitungen;
Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen;
chrom-VI-haltige Ammoniak-Wasser-Lösungen bei Absorberkühlgeräten;
alle sonstigen Flüssigkeiten wie insbesondere Öle und Säuren;
Gase, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben;
cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln;
berylliumoxidhaltige Bauteile.
(2)Absatz 2,Lithiumbatterien sind während der ersten Phase der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ohne Beschädigung zu entfernen. Dabei sind die Vorgaben und weiterführenden Maßnahmen gemäß § 22 Abs. 2 und 3 lit. a bis g einzuhalten.Lithiumbatterien sind während der ersten Phase der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ohne Beschädigung zu entfernen. Dabei sind die Vorgaben und weiterführenden Maßnahmen gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und 3 Litera a bis g einzuhalten.
Schlagworte
Elektro-Altgerät
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40192377