Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 11.04.2017 — BGBl. II Nr. 105/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute11.04.2017 BGBl. II Nr. 105/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.04.2017BGBl. II Nr. 105/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anrechnung von Berufspraxiszeiten für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Allgemeinbildung (Paragraph 38, Absatz 2, und 7 VBG)

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für Lehrpersonen sind mit dem Fach des abgeschlossenen Lehramtsstudiums inhaltlich in engem Zusammenhang stehende einschlägige Berufspraxiszeiten bis zum Gesamtausmaß von sechs Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
  2. Absatz 2,Als einschlägige Berufspraxiszeiten im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere die in Paragraph 3, Absatz 4, genannten sowie die im Folgenden angeführten Zeiten:
    1. Ziffer eins
      für im Unterrichtsgegenstand Informatik ausgebildete Lehrpersonen: eine Tätigkeit in der Informatikbranche, beispielsweise in der Systementwicklung oder in der Netzwerkbetreuung;
    2. Ziffer 2
      für im Fremdsprachenunterricht ausgebildete Lehrpersonen: eine vor allem auf Kommunikation in der lebenden Fremdsprache, für die das Lehramt erlangt worden ist, angelegte berufliche Tätigkeit im Ausland;
    3. Ziffer 3
      für im Gegenstand Musikerziehung oder Instrumentalunterricht ausgebildete Lehrpersonen: eine berufliche Tätigkeit als Musikerin oder Musiker.

Im RIS seit

11.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2017

Gesetzesnummer

20009851

Dokumentnummer

NOR40192413