Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 57/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Formal fehlende Konformität
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Fernmeldebüro hat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, die Nichtkonformität innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, wenn zu erwarten ist, dass alleine auf Grund einer solchen Aufforderung der festgestellte Missstand beseitigt wird und es einen der folgenden Fälle feststellt:
Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von §§ 14 oder 15 angebracht;Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von Paragraphen 14, oder 15 angebracht;
Die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 angewendet wird, wurde unter Missachtung des § 15 Abs. 4 angebracht oder nicht angebracht;Die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 angewendet wird, wurde unter Missachtung des Paragraph 15, Absatz 4, angebracht oder nicht angebracht;
Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
Die in § 4 Abs. 6 oder Abs. 7 oder § 6 Abs. 4 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;Die in Paragraph 4, Absatz 6, oder Absatz 7, oder Paragraph 6, Absatz 4, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen gemäß § 23 Abs. 2 nicht beigefügt;Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, nicht beigefügt;
Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß § 9 werden nicht erfüllt;Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß Paragraph 9, werden nicht erfüllt;
Die Anforderungen der Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien gemäß § 10 Abs. 3 werden nicht erfüllt;Die Anforderungen der Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien gemäß Paragraph 10, Absatz 3, werden nicht erfüllt;
Das Piktogramm gemäß § 3a Abs. 2 oder das Etikett gemäß § 23 Abs. 2 Z 1a wurde nicht ordnungsgemäß erstellt;Das Piktogramm gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, oder das Etikett gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins a, wurde nicht ordnungsgemäß erstellt;
Das Etikett gemäß § 23 Abs. 2 Z 1a liegt der betreffenden Funkanlage nicht bei;Das Etikett gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins a, liegt der betreffenden Funkanlage nicht bei;
Das Piktogramm oder das Etikett ist nicht gemäß § 3a Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 2 Z 1a angebracht oder abgebildet;Das Piktogramm oder das Etikett ist nicht gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, bzw. Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins a, angebracht oder abgebildet;
Die in § 23 Abs. 2 Z 1a genannten Informationen, die in § 12 Abs. 2 oder 3 genannten Informationen über die EU-Konformitätserklärung oder die in § 4 Abs. 9 genannten Informationen über Nutzungsbeschränkungen liegen der Funkanlage nicht bei;Die in Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins a, genannten Informationen, die in Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 genannten Informationen über die EU-Konformitätserklärung oder die in Paragraph 4, Absatz 9, genannten Informationen über Nutzungsbeschränkungen liegen der Funkanlage nicht bei;
Die Anforderungen von § 3a Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 werden nicht erfüllt.Die Anforderungen von Paragraph 3 a, Absatz eins, oder Paragraph 10, Absatz 3, werden nicht erfüllt.
(2)Absatz 2,Lehnt es der Wirtschaftsakteur ab, der Aufforderung nachzukommen oder lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, so hat das Fernmeldebüro Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 28 vorzunehmen.Lehnt es der Wirtschaftsakteur ab, der Aufforderung nachzukommen oder lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, so hat das Fernmeldebüro Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 28, vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262226