Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 57/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im öffentlichen Interesse geboten ist, können die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im öffentlichen Interesse geboten ist, können die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. (2)Absatz 2,Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag vom Fernmeldebüro unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass die Funkanlage nicht mehr bereitgestellt wird oder so verbessert wurde, dass sie den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 entspricht.Bescheide gemäß Absatz eins, sind auf Antrag vom Fernmeldebüro unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass die Funkanlage nicht mehr bereitgestellt wird oder so verbessert wurde, dass sie den Anforderungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, entspricht.
(3)Absatz 3,Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar.Bescheide gemäß Absatz eins und 2 sind sofort vollstreckbar.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Dokumentnummer
NOR40209068