Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Mit dem Übergang der Eigentumsrechte tritt das Land Salzburg hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 genannten Liegenschaften in die Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hierzu deren Zustimmung bedarf. Insbesondere gehen auch alle diesbezüglichen bücherlichen und außerbücherlichen Verpflichtungen und Lasten des Bundes auf das Land Salzburg über. Bestehende Bundesnutzungen sowie die Nutzung durch die Universität Salzburg sind im bisherigen Ausmaß und Umfang des unentgeltlichen Gebrauchs zumindest bis zum 1. November 2074 zu übernehmen. Mit dem Übergang der Eigentumsrechte tritt das Land Salzburg hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Liegenschaften in die Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hierzu deren Zustimmung bedarf. Insbesondere gehen auch alle diesbezüglichen bücherlichen und außerbücherlichen Verpflichtungen und Lasten des Bundes auf das Land Salzburg über. Bestehende Bundesnutzungen sowie die Nutzung durch die Universität Salzburg sind im bisherigen Ausmaß und Umfang des unentgeltlichen Gebrauchs zumindest bis zum 1. November 2074 zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192906