Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 25.04.2017 — BGBl. I Nr. 55/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute25.04.2017 BGBl. I Nr. 55/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.04.2017BGBl. I Nr. 55/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen

Text

Paragraph 6,

Die Übertragung des Eigentums an den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Liegenschaften an das Land Salzburg ist grundbücherlich zu vollziehen, wobei gleichzeitig je übertragener Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen in 1010 Wien) einzuverleiben ist. Dieses Veräußerungsverbot verhindert jede Übertragung der Sache ohne Zustimmung des Bundes und bindet auch einen allfälligen Rechtsnachfolger. Die Zustimmung des Bundes zur Belastung oder Veräußerung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Liegenschaften bedarf als Verfügung über Bestandteile des Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz, soweit es sich dabei nicht um eine Abschreibung geringwertiger Trennstücke handelt. Für die bestehende Teilnutzung der Neuen Residenz (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,) räumt das Land Salzburg der Republik Österreich die Dienstbarkeit des unentgeltlichen Gebrauches im Umfang der bestehenden Nutzung für die Universität Salzburg ein. Amtsbestätigungen sind dem Land Salzburg auf Antrag durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auszustellen. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des Paragraph 33, GBG, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann. Insbesondere ist Paragraph 160, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, nicht anzuwenden. Hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, näher bezeichneten und übertragenen Mobilien und beweglichen Denkmale wird ein Veräußerungsverbot zugunsten der Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen in 1010 Wien) eingeräumt. Dieses Veräußerungsverbot verhindert jede Übertragung der Sachen ohne Zustimmung des Bundes und bindet auch einen allfälligen Rechtsnachfolger.

Schlagworte

Belastungsverbot

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20009861

Dokumentnummer

NOR40192908