Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Übertragung des Eigentums an den in § 1 Abs. 1 genannten Liegenschaften an das Land Salzburg ist grundbücherlich zu vollziehen, wobei gleichzeitig je übertragener Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen in 1010 Wien) einzuverleiben ist. Dieses Veräußerungsverbot verhindert jede Übertragung der Sache ohne Zustimmung des Bundes und bindet auch einen allfälligen Rechtsnachfolger. Die Zustimmung des Bundes zur Belastung oder Veräußerung der in § 1 Abs. 1 genannten Liegenschaften bedarf als Verfügung über Bestandteile des Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz, soweit es sich dabei nicht um eine Abschreibung geringwertiger Trennstücke handelt. Für die bestehende Teilnutzung der Neuen Residenz (§ 1 Abs. 1 Z 5) räumt das Land Salzburg der Republik Österreich die Dienstbarkeit des unentgeltlichen Gebrauches im Umfang der bestehenden Nutzung für die Universität Salzburg ein. Amtsbestätigungen sind dem Land Salzburg auf Antrag durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auszustellen. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 GBG, BGBl. Nr. 39/1955, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann. Insbesondere ist § 160 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, nicht anzuwenden. Hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 näher bezeichneten und übertragenen Mobilien und beweglichen Denkmale wird ein Veräußerungsverbot zugunsten der Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen in 1010 Wien) eingeräumt. Dieses Veräußerungsverbot verhindert jede Übertragung der Sachen ohne Zustimmung des Bundes und bindet auch einen allfälligen Rechtsnachfolger. Die Übertragung des Eigentums an den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Liegenschaften an das Land Salzburg ist grundbücherlich zu vollziehen, wobei gleichzeitig je übertragener Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen in 1010 Wien) einzuverleiben ist. Dieses Veräußerungsverbot verhindert jede Übertragung der Sache ohne Zustimmung des Bundes und bindet auch einen allfälligen Rechtsnachfolger. Die Zustimmung des Bundes zur Belastung oder Veräußerung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Liegenschaften bedarf als Verfügung über Bestandteile des Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz, soweit es sich dabei nicht um eine Abschreibung geringwertiger Trennstücke handelt. Für die bestehende Teilnutzung der Neuen Residenz (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,) räumt das Land Salzburg der Republik Österreich die Dienstbarkeit des unentgeltlichen Gebrauches im Umfang der bestehenden Nutzung für die Universität Salzburg ein. Amtsbestätigungen sind dem Land Salzburg auf Antrag durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auszustellen. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des Paragraph 33, GBG, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann. Insbesondere ist Paragraph 160, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, nicht anzuwenden. Hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, näher bezeichneten und übertragenen Mobilien und beweglichen Denkmale wird ein Veräußerungsverbot zugunsten der Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen in 1010 Wien) eingeräumt. Dieses Veräußerungsverbot verhindert jede Übertragung der Sachen ohne Zustimmung des Bundes und bindet auch einen allfälligen Rechtsnachfolger.
Schlagworte
Belastungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192908