Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodenbewegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Andauernde und großräumige Bodenbewegungen (in weiterer Folge „Bodenbewegungen“) sind hangabwärts gerichtete, gleitende Bewegungen, deren Dauer nicht absehbar ist und die sich über ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens einem Hektar erstrecken und mehrere Grundstücke umfassen. Nicht zu den andauernden Bodenbewegungen zählen lokale, spontane Ereignisse wie beispielsweise Bergstürze, Steinschläge, Geländesenkungen und Erdbewegungen, die vollständig zum Stillstand kommen.
Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen sind Gebiete, für die auf Grund von geologischen Gutachten, Gefahrenzonenplänen, Übermessungen des bestehenden Festpunktfeldes oder einer sonstigen Vermessung die Vermutung besteht, dass Bodenbewegungen auftreten.
Verifikationsmessungen sind Messungen im Bereich von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen, um das Vorliegen von Bodenbewegungen feststellen und dokumentieren zu können.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192930