Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodenbewegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
Nachweis von Bodenbewegungen
§ 4.Paragraph 4,
Die Veränderung der Lage von Grundstücksgrenzen wegen Bodenbewegungen ist auf Grund der Ergebnisse von Verifikationsmessungen gemäß § 3 als nachgewiesen anzusehen, wenn Die Veränderung der Lage von Grundstücksgrenzen wegen Bodenbewegungen ist auf Grund der Ergebnisse von Verifikationsmessungen gemäß Paragraph 3, als nachgewiesen anzusehen, wenn
im geodätischen Bezugssystem MGI bei Grenzpunkten und sonstigen Punkten bei identer Kennzeichnung hangabwärts gerichtete Koordinatenverschiebungen
von mehr als 20 cm bei Grenzpunkten, die auf Grundlage der Vermessungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 562/1994, entstanden sind, odervon mehr als 20 cm bei Grenzpunkten, die auf Grundlage der Vermessungsverordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1994,, entstanden sind, oder von mehr als 25 cm bei Grenzpunkten, die auf Grundlage der Vermessungsverordnungen BGBl. Nr. 181/1976 oder BGBl. Nr. 53/1969 entstanden sind,von mehr als 25 cm bei Grenzpunkten, die auf Grundlage der Vermessungsverordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1976, oder Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1969, entstanden sind,
im Vergleich zu früheren Vermessungen auftreten oder
im geodätischen Bezugssystem ETRS89 bei Festpunkten, Grenzpunkten und sonstigen Punkten bei identer Kennzeichnung hangabwärts gerichtete Koordinatenverschiebungen in der Lage von mehr als 10 cm aus dem Vergleich zweier Messungen auftreten.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192933