Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2017,
Typ
Vertrag - ICPO-INTERPOL
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt zehn Tage nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Übereinkommen geschlossen.
Geschehen in zwei Ausfertigungen, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192949