Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Investmentfonds-Liquiditätsrisikomanagementverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 117/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen
§ 5.Paragraph 5,
Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das Liquiditätsprofil der Vermögenswerte des OGAW mit der Anlagestrategie und den Rücknahmegrundsätzen im Einklang steht, sodass die Anteilinhaber die Möglichkeit haben, ihre Anlagen in einer der fairen Behandlung aller Anteilinhaber des OGAW entsprechenden Art und im Einklang mit den Rücknahmegrundsätzen des OGAW und seinen Verpflichtungen zurückzugeben. Dabei berücksichtigt die Verwaltungsgesellschaft die Auswirkungen, die Rücknahmen auf die zugrunde liegenden Preise oder Spreads der einzelnen Vermögenswerte des OGAW haben könnten.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192973