Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.06.2017 — BGBl. II Nr. 133/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.06.2017 BGBl. II Nr. 133/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2017BGBl. II Nr. 133/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Pflasterer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2017 im Lehrberuf Pflasterer ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

  1. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Pflasterer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009871

Dokumentnummer

NOR40193237