Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.06.2017 — BGBl. II Nr. 133/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.06.2017 BGBl. II Nr. 133/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2017BGBl. II Nr. 133/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,
  2. Ziffer 2
    Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe und berufseinschlägiger Vorschriften sowie von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen,
  3. Ziffer 3
    Herstellen des Erdaushubes,
  4. Ziffer 4
    Aufbauen, Profilieren, Planieren und Verdichten des Ober- und Unterbaues,
  5. Ziffer 5
    Herstellen und Einbringen sowie Nachbehandeln von Beton,
  6. Ziffer 6
    Herstellen der für den Straßenbau relevanten Wände aus unterschiedlichsten Materialien,
  7. Ziffer 7
    Herstellen von Entwässerungseinrichtungen,
  8. Ziffer 8
    Vermessen und Ausstecken von Baustellen,
  9. Ziffer 9
    Pflastern und Verlegen von Pflastersteinen und Pflasterplatten aus unterschiedlichsten Materialien,
  10. Ziffer 10
    Versetzen und Verlegen von Randbegrenzungen aus unterschiedlichsten Materialien,
  11. Ziffer 11
    Herstellen von Stiegen, Trögen und Böschungspflastern,
  12. Ziffer 12
    Ausführen von Abschluss- und Komplettierungsarbeiten,
  13. Ziffer 13
    Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
  14. Ziffer 14
    Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Werkstoff, Oberbau, Abschlussarbeit

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009871

Dokumentnummer

NOR40193227