Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 133/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Materialbedarfsberechnung.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193232