Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.06.2017 — BGBl. II Nr. 133/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.06.2017 BGBl. II Nr. 133/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2017BGBl. II Nr. 133/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Lage- und höhenmäßiges Abstecken nach vorgegebenen Plänen und Skizzen,
    2. Ziffer 2
      Einspannen,
    3. Ziffer 3
      Höhenabstecken mit Latte und Wasserwaage sowie Nivelliergeräten,
    4. Ziffer 4
      Versetzen und Verlegen von Randeinfassungen,
    5. Ziffer 5
      Pflastern von Klein- und Großsteinen in ungebundener Bettung,
    6. Ziffer 6
      Ausführen von Anschlüssen,
    7. Ziffer 7
      Zurichten der Werkstoffe.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach dreizehn Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      sach- und fachgerechte Pflasterung nach Normen und Richtlinien,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.

Schlagworte

Kleinstein

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009871

Dokumentnummer

NOR40193234