Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Fertigteilhausbau
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Fertigteilhausbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fertigteilhausbauer oder Fertigteilhausbauerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193239