Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.06.2017 — BGBl. II Nr. 131/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.06.2017 BGBl. II Nr. 131/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2017BGBl. II Nr. 131/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die Durchführung von Arbeitsproben und Demonstrationen nach Angaben der Prüfungskommission zu umfassen, wobei nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Anreißen von Holzverbindungen am Werkstück,
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Holzverbindungen,
    3. Ziffer 3
      Behandeln von Oberflächen,
    4. Ziffer 4
      Zusammenbauen von vorgefertigten Einzelteilen nach Plan.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßgenauigkeit,
    2. Ziffer 2
      plangetreue Ausführung,
    3. Ziffer 3
      richtiger Zusammenbau.

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009872

Dokumentnummer

NOR40193248