Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die Durchführung von Arbeitsproben und Demonstrationen nach Angaben der Prüfungskommission zu umfassen, wobei nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Anreißen von Holzverbindungen am Werkstück,
Herstellen von Holzverbindungen,
Behandeln von Oberflächen,
Zusammenbauen von vorgefertigten Einzelteilen nach Plan.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193248