Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reifen- und Vulkanisationstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 134/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Vulkanisierung, BGBl. Nr. 343/1999 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 343/1999), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft.Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Vulkanisierung, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1999, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 1999,), in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2017 im Lehrberuf Vulkanisierung ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2017 im Lehrberuf Vulkanisierung ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Vulkanisierung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193272