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§ 2

Fassungen
ab 01.06.2017 — BGBl. II Nr. 134/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.06.2017 BGBl. II Nr. 134/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Reifen- und Vulkanisationstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2017BGBl. II Nr. 134/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Übernehmen, Lagern und Pflegen sowie Auswählen von Reifen gemäß den Anforderungen und unter Berücksichtigung von Bereifungsalternativen,
  2. Ziffer 2
    Ausrüsten von Fahrzeugen mit Rädern und Reifen bzw. Reparieren von Rädern und Reifen sowie Umrüsten von Fahrzeugen mit Sonderrädern,
  3. Ziffer 3
    Einbauen, Prüfen, Einstellen und Anpassen von Reifendruckkontrollsystemen RDKS,
  4. Ziffer 4
    Suchen, Diagnostizieren (auch mittels Diagnosecomputer) sowie Beurteilen von Schäden und Fehlern (an zB Reifen, Rädern, Fahrwerk usw.),
  5. Ziffer 5
    Prüfen und Beurteilen von Reifen auf Erneuerungsfähigkeit sowie Auswählen und Anwenden des Erneuerungsverfahrens (wie zB Kalt- oder Heißrunderneuerung),
  6. Ziffer 6
    Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten am Fahrwerk (zB Federung, Radführung, Radaufhängung, Lenkung, Bremsen) sowie Auswerten von Abnützungserscheinungen am Reifen bezüglich Fahrwerk bzw. Beschädigung und Ermüdung,
  7. Ziffer 7
    Bestimmen der Reparaturfähigkeit und Reparieren von Erzeugnissen aus Gummi und Kunststoffen wie zB von Förderbändern oder Gummibelägen,
  8. Ziffer 8
    Beraten von Kunden (zB im Hinblick auf Reifenauswahl) sowie Führen von Gesprächen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise,
  9. Ziffer 9
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Reifentechnik, Kalterneuerung

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009873

Dokumentnummer

NOR40193262