Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Sonnenschutztechnik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Sonnenschutztechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sonnenschutztechniker oder Sonnenschutztechnikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193274