Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193278